Der Zentralinnungsverband (ZIV) der Schornsteinfeger hat erneut über die bauaufsichtliche Behandlung von Fasssaunen informiert.
Demnach sind Fasssaunen, mit holzbeheizten Saunaöfen, für die Aufstellung bzw. im Garten, bauaufsichtlich wie jedes andere Gebäude, den Vorschriften des Bauordnungsrechts zu unterwerfen.

Der Begriff eines Gebäudes ist im § 2 Abs. 2 der Muster Bauordnung (MBO) definiert. Hiernach sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Diese Voraussetzungen sind bei einer Fasssauna vorwiegend erfüllt, da die Fasssauna hinsichtlich Ihrer räumlichen Größe betreten werden kann und Sie weiterhin Schutz vor Wind, Witterung oder unerwünschter Fauna bietet. Eine Fasssauna ist bestimmungsgemäß dafür konzipiert, zumindest für einen begrenzten Zeitraum eine Aufenthaltsmöglichkeit für Menschen zu bieten. Ein Aufenthaltsraum, der den dauernden Aufenthalt von Menschen ermöglicht, ist für das Vorhandensein eines Gebäudes nicht erforderlich.

Ferner ist eine Fasssauna sowohl selbstständig nutzbar als auch überdacht, wobei eine obere Fasswölbung allein schon eine Überdachung darstellen würde.

Folglich sind nachfolgende Sachverhalte zur Prüfung angezeigt (nicht abschließend)

  • Abnahme nach Baurecht
  • Verwendbarkeit der Feuerstätte und Abgasanlage
  • Einhaltung der 1.BImSchV insbesondere bei Eimissionswerten und Ableitbedingungen
  • Decken- / Wanddurchführung (DiBt.-Zulassung)
  • Verbrennungsluftberechnung
  • Schornsteinquerschnittberechnung